§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
(1) Wir treten als Weiterverkäufer und Zwischenhändler auf. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen
(Verkaufsbedingungen) finden Anwendung gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und/oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (Kunden) und gelten auch für künftige
Abschlüsse mit dem Kunden im Rahmen einer fortlaufenden Geschäftsbeziehung (Dauerlieferverhältnis).
(2) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer
Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder
von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden
vorbehaltlos ausführen.
(3) Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung eines Abschlusses (Vertrages) getroffen
werden, werden schriftlich bestätigt. Die Schriftform wird auch durch die Übermittlung per Telefax oder durch E-Mail
gewahrt.
(4) Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten und sonstigen
Hilfspersonen im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Änderung des Vertrages werden erst durch unsere
schriftliche Bestätigung verbindlich. Die Schriftform wird auch durch die Übermittlung per Telefax oder durch E-Mail
gewahrt.
§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen
(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir die Bestellung innerhalb im
Einzelfall angemessener Zeit, die jedoch mindestens 2 Wochen beträgt, annehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer
Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(3) Unsere Angebote sind bis zu ihrer Annahme widerruflich.
§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nicht anders vereinbart oder in der Auftragsbestätigung nicht anders angegeben, gelten unsere Preise "ab
Werk/ex works (Incoterms® 2010)".
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag
der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Sofern nicht anders vereinbart oder in der Auftragsbestätigung nicht anders angegeben, ist der Kaufpreis netto
ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am
Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten und Spesen des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde. Es gelten
die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten (§§ 273, 320 BGB) ist der
Kunde insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht oder wenn sein
Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt wurde.
§ 4 Lieferung - Lieferzeit
(1) Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung, bei
Importgeschäften außerdem unter dem Vorbehalt des rechtzeitigen Erhalts der erforderlichen Ein- und
Ausfuhrdokumente (z. B. Überwachungsdokumente, Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen), es sei denn, die
verspätete oder nicht richtige Belieferung oder der nicht rechtzeitige Erhalt der erforderlichen Dokumente ist durch
uns verschuldet.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) sowie etwaige
Zurückbehaltungsrechte (§ 273 BGB) bleiben uns vorbehalten. Im Rahmen von Abschlüssen mit fortlaufender
Auslieferung (Dauerlieferverhältnisse) können wir die Lieferung der Ware verweigern, wenn unser Gegenanspruch
auf Zahlung oder unsere fälligen Zahlungsansprüche gegen den Kunden aus bereits erfolgten Lieferungen ausbleiben
(d. h. wenn der Kunde mit Zahlungsansprüchen unter dem Dauerlieferverhältnis säumig ist) oder wenn der
Gegenanspruch auf Zahlung oder die fälligen Zahlungsansprüche durch nach Abschluss des Vertrages erkennbar
werdende mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind.
(3) Lieferzeiten werden individuell vereinbart. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftrag
vollständig geklärt ist, alle etwaig erforderlichen Genehmigungen erteilt und uns sämtliche vom Kunden
beizubringenden Unterlagen und Angaben vorliegen, einschließlich der Gestellung von etwaig vereinbarten
Akkreditiven, Zahlungsgarantien, Sicherheiten, Depots oder Anzahlungen.
(4) Bei Dauerlieferverhältnissen sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen
aufzugeben; erfolgt der Abruf oder die Sorteneinteilung nicht oder nicht rechtzeitig, sind wir berechtigt, die
Bestimmung nach billigem Ermessen vorzunehmen.
(5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten (vertragliche
Haupt- oder Nebenpflichten), so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(6) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (5) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder
Schuldnerverzug geraten ist.
(7) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines
vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche
Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung
sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen wesentlich
erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder
einem Vorlieferanten eintreten. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine
der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere weil sich die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um
mehr als 12 Monate verzögert, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages verlangen. Ändern sich während
der Dauer der Behinderung unsere Einkaufs- und/oder Transport- und/oder Abfertigungskosten (Einstandskosten)
um mehr als 20 % im Vergleich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, so sind wir berechtigt, eine angemessene
Preisanpassung nach billigem Ermessen vorzunehmen.
§ 5 Gefahrenübergang - Verpackungskosten - Mengen/Toleranzen
(1) Sofern nicht anders vereinbart oder in der Auftragsbestätigung nicht anders angegeben, erfolgt die Lieferung "ab
Werk/ex works (Incoterms® 2010)".
(2) Die Ware wird grundsätzlich unverpackt und ohne Rostschutz zur Auslieferung gebracht. Ist eine Verpackung für
die zu liefernde Ware handelsüblich und angemessen, so werden diese in der für die Produkte üblichen Form
entsprechend verpackt. Eine über den Transportzweck hinausgehende Verpackung oder ein sonstiger besonderer
Schutz, z. B. für eine längerfristige Aufbewahrung oder Lagerung, bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, übernimmt der Kunde die anfallenden Kosten für diese Verpackung und
sonstige Schutzmaßnahmen.
(3) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen. Wir sind nicht verantwortlich für
eventuell anfallende Kosten des Rückversandes oder der Entsorgung von Verpackungsmaterial.
(4) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die
insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(5) Zur Lieferung von Teilmengen in zumutbarem Umfang sind wir - insbesondere bei Dauerlieferverhältnissen -
ausdrücklich berechtigt. Überlieferungen oder Unterlieferungen der vertraglich vereinbarten Liefermenge sind im
Rahmen der üblichen Industriestandards zulässig. Die Angabe einer "circa"-Menge berechtigt uns zu einer Über-/ oder
Unterlieferung von bis zu 10 %.
(6) Sofern nicht anders vereinbart oder in der Auftragsbestätigung nicht anders angegeben, geht das Risiko, auch das
Risiko eines eventuellen Untergangs der Ware, mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer auf den
Kunden über, spätestens jedoch bei Verlassen des Lieferwerkes oder - sofern ein Lieferwerk nicht in der
Auftragsbestätigung angegeben ist - unseres Lagers; dies gilt auch im Falle einer vertraglichen Vereinbarung über
eine frachtkostenfreie Anlieferung (z. B. "frei Haus" oder "franko") der Ware an den vertraglich vereinbarten
Bestimmungsort.
§ 6 Beschreibung des Kaufgegenstands - Mängelhaftung - Schadensersatz
(1) Es ist Sache des Kunden, Details und Spezifikationen des Kaufgegenstands (wie bestimmte Güten, Qualitäten,
Abweichungen von etwaigen Normen) vollständig, klar und richtig zu beschreiben; unvollständige oder unklare
Angaben gehen zu seinen Lasten.
(2) Eine Haftung für eine bestimmte Güte, Qualität oder für einen bestimmten Einsatzzweck oder Eignung wird nur
insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist. Die Übernahme einer Beschaffenheits-, Haltbarkeits- oder
sonstigen Garantie bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung; Inhalte einer etwa vereinbarten
Spezifikation oder ein etwa ausdrücklich angegebener Verwendungszweck begründen ohne ausdrückliche
schriftliche Vereinbarung
k e i n e entsprechende Garantie. Auch wenn wir uns bereit erklären, Werkszeugnisse,
Konformitätserklärungen, Prüfbescheinigungen oder ähnliche Dokumente (Begleitdokumente) zur Verfügung zu
stellen, begründet dies ohne besondere ausdrückliche schriftliche Vereinbarung keine Garantie oder Haftung.
(3) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß und unverzüglich nachgekommen ist. Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des Kunden
werden weder durch die Beifügung oder Aushändigung von Begleitdokumenten noch durch den Weiterverkauf der
gelieferten Waren durch den Kunden berührt. Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn und soweit der Kunde
seiner Obliegenheit zur unverzüglichen Durchführung einer nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlichen
Untersuchung nicht nachkommt. Bei größeren Warenlieferungen sind Stichproben in aussagekräftigem Umfang
vorzunehmen. Festgestellte Mängel sind uns unverzüglich mitzuteilen (Mängelrüge), bei verdeckten Mängeln jedoch
spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung des Mangels, bei allen übrigen Mängeln spätestens
innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware. Die Mängelrüge muss die Art des Mangels oder der
Abweichung angeben, ferner die jeweilige Einzellieferung (möglichst unter Angabe des Lieferdatums) und die
Artikelbezeichnung, damit wir die reklamierte Ware und die Lieferung identifizieren können. Bei Mängeln, die trotz
Durchführung einer nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlichen Untersuchung erst bei einem Abnehmer
des Kunden erkennbar werden, sind zusätzlich Angaben zum Datum der Weiterlieferung und der Art der Mängelrüge
des Abnehmers zu machen. Auf Verlangen ist uns die beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf unsere
Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Kunden
mit Fracht- und Umschlagkosten sowie dem Überprüfungsaufwand (z. B. Sachverständigenkosten, Laborkosten) vor.
(4) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für leichte und grobe Fahrlässigkeit und für Vorsatz,
bei Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; hierbei haften wir für das
Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden. Außer im Falle vorsätzlicher
Pflichtverletzung ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, bei
einem etwaigen Verzögerungsschaden (Verzugsschaden) außerdem auf den Warenwert (Nettoverkaufspreis) der
betroffenen Ware.
(5) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies
gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(6) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
(7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche (auch für verdeckte Mängel) beträgt 1 Jahr, gerechnet ab Ablieferung
der Ware.
§ 7 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur
des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus
Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf
Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt
der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im
Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache
zurückzunehmen. In der Rücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach
Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des
Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf
eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern
Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig
durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen
Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch
bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab,
die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob
die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Sofern zwischen dem Kunden und seinen
Abnehmern ein Kontokorrentverhältnis oder eine laufende Rechnung besteht, in das oder die Forderungen aus der
Weiterveräußerung der von uns gelieferten Kaufsache eingestellt werden, setzt sich die vorgenannte Abtretung an zu
Gunsten des Kunden bestehende Forderungen auf den Kontokorrentsaldo (bis zur Gesamthöhe der ursprünglich in
das Kontokorrent eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung) fort.
(5) Der Kunde bleibt auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung oder auf
den Kontokorrentsaldo ermächtigt. Unsere Befugnis, diese Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf
Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der
Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitteilt.
(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die
Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den
anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im
übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(7) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich
Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung
in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns
anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für
uns.
(8) Der Kunde tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn (den Kunden) auch die Forderungen ab, die
ihm (dem Kunden) durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(9) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der
realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl
der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
(10) Sofern die Kaufsache vor ihrer vollständigen Bezahlung ins Ausland verbracht wird, ist der Kunde verpflichtet,
uns dies unter Angabe des Landes unverzüglich mitzuteilen und auf unseren Wunsch bei der Bestellung und
gegebenenfalls Registrierung von vergleichbaren ausländischen Sicherungsrechten (z.B. Pfandrechte/
Mobiliarhypotheken, Übertragung der Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware) mitzuwirken;
wir sind berechtigt, unsere Eigentumsvorbehaltssicherung einschließlich der Forderungsabtretung gegenüber Dritten
offen zu legen und anzuzeigen.
§ 9 Ausfuhr in EU-Mitgliedstaaten
(1) Bei grenzüberschreitenden Lieferungen innerhalb der EU hat uns der Kunde vor der Lieferung seine
Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU
durchführt. Andernfalls hat er für unsere Lieferungen zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von uns gesetzlich
geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Steuerbefreiung der Lieferung
bleiben im Übrigen unberührt.
§ 10 Gerichtsstand - Erfüllungsort
(1) Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Krefeld (Deutschland). Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an
seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(2) Für die gesamte Lieferbeziehung mit dem Kunden - und soweit rechtlich möglich inklusive etwaiger
außervertraglicher Schuldverhältnisse - gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts
ist ausgeschlossen.
(3) Erfüllungsort ist Krefeld/Deutschland.
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Steel Service Krefeld GmbH - Stand 01.01.2014